Batterieverordnung (EU) 2023/1542: Welche Akkus betroffen sind, was öffentlich ist und was nur Berechtigte sehen
Ab dem 18. Februar 2027 brauchen neu in Verkehr gebrachte Akkus für E-Bikes und Elektroautos sowie Industriebatterien über 2 kWh einen digitalen Batteriepass. Die SOMUVA UG erläutert, was per QR-Code öffentlich ist und was nur Berechtigte sehen.
Lüdenscheid, 29.09.2026 – In knapp fünf Monaten wird für die ersten Batteriearten in der EU eine elektronische Akte Pflicht. Art. 77 der Batterieverordnung (EU) 2023/1542 nennt sie „Batteriepass“; abrufbar ist sie über einen QR-Code (Art. 77 Abs. 3). Die SOMUVA UG aus Lüdenscheid, die unter vapechamp.de einen Onlinehandel führt, hat Verordnungstext und Umsetzungsstand ausgewertet.
Drei Batteriegruppen sind betroffen
Ab dem 18. Februar 2027 muss nach Art. 77 Abs. 1 jede in Verkehr gebrachte oder in Betrieb genommene Batterie folgender Gruppen einen Pass haben: LV-Batterien für leichte Verkehrsmittel, Industriebatterien mit mehr als 2 kWh Kapazität und Elektrofahrzeugbatterien. LV-Batterien sind laut Art. 3 Nr. 11 gekapselte Batterien bis 25 kg, die speziell für den Antrieb von Radfahrzeugen ausgelegt sind, die rein elektrisch oder mit einer Kombination aus Motor- und Muskelkraft fahren. Auf ihrer Webseite zum Batteriepass nennt die EU-Kommission als betroffen: Batterien für Elektrofahrzeuge, für E-Bikes, E-Mopeds und E-Scooter, Heimspeicher und Industriebatterien.
Gerätebatterien, etwa die Akkus in Pod-Systemen, brauchen keinen Batteriepass. Auch für sie ist ab dem 18. Februar 2027 ein QR-Code vorgeschrieben. Er führt aber nicht zu einem Pass, sondern unter anderem zur EU-Konformitätserklärung (Art. 13 Abs. 6). Lassen Art und Größe der Batterie keinen Aufdruck zu, steht der Code auf Verpackung und Begleitunterlagen (Art. 13 Abs. 7).
Was jeder per QR-Code abrufen kann
Anhang XIII Nr. 1 zählt die öffentlichen Angaben zum Batteriemodell auf. Dazu gehören die Etikettangaben nach Anhang VI Teil A, die stoffliche Zusammensetzung samt gefährlichen Stoffen und kritischen Rohstoffen, die Bemessungskapazität in Ah, Minimal-, Nenn- und Maximalspannung sowie die erwartete Lebensdauer in Zyklen mit dem verwendeten Referenztest. Ebenfalls öffentlich sind der Temperaturbereich außer Betrieb, die Garantiedauer für die kalendarische Lebensdauer, die EU-Konformitätserklärung und Informationen zu Altbatterien. Hinzu kommen Rezyklatgehalt, CO2-Fußabdruck und Angaben zur verantwortungsvollen Beschaffung. Der Zugang ist nach Art. 78 unentgeltlich.
Aufzunehmen sind die Informationen in dem Umfang, der für die jeweilige Batteriekategorie gilt (Art. 77 Abs. 2). Die Erklärung zum CO2-Fußabdruck etwa ist für LV-Batterien erst ab dem 18. August 2028 vorgeschrieben, oder 18 Monate nach Inkrafttreten der zugehörigen Rechtsakte der Kommission, falls das später ist (Art. 7 Abs. 1).
Was nur Berechtigte sehen
Die genaue Zusammensetzung von Kathode, Anode und Elektrolyt, Teilenummern, Kontaktdaten von Ersatzteilanbietern, Explosionsdiagramme, Demontageschritte und Sicherheitsmaßnahmen sind nur Personen mit berechtigtem Interesse und der Kommission zugänglich (Anhang XIII Nr. 2). Gleiches gilt für Daten zur einzelnen Batterie: Alterungszustand, Status wie „wiederverwendet“ oder „Altbatterie“, Zahl der Lade- und Entladezyklen, negative Ereignisse wie Unfälle, Temperatur und Ladezustand (Nr. 4). Prüfberichte sehen nur notifizierte Stellen, Marktaufsichtsbehörden und die Kommission (Nr. 3).
Als Zwecke nennt Art. 77 Abs. 2 unter anderem die Arbeit von Reparaturbetrieben, Wiederverwertern, Second-Life-Nutzern und Recyclingbetrieben. Wer genau als berechtigt gilt, soll ein Durchführungsrechtsakt festlegen, den die Kommission bis zum 18. August 2026 erlassen sollte (Art. 77 Abs. 9). Eine Suche in EUR-Lex am 29. September 2026 ergab keinen solchen Rechtsakt. Die Kommission nennt dafür in ihrem als vorläufig bezeichneten Zeitplan das vierte Quartal 2026.
Für Besitzer gibt es einen zweiten Weg: Wer eine LV- oder Elektrofahrzeugbatterie rechtmäßig erworben hat, erhält nach Art. 14 Abs. 2 über das Batteriemanagementsystem Lesezugriff auf die Daten zu Alterungszustand und voraussichtlicher Lebensdauer, etwa um den Restwert einzuschätzen. Für E-Bike-Akkus nennt Anhang VII dazu unter anderem die verbleibende Kapazität und die Zahl vollständig durchlaufener äquivalenter Lade- und Entladezyklen.
Stand der Umsetzung
Jeder Pass ist mit einer individuellen Kennung verknüpft, die in das EU-Register für digitale Produktpässe hochzuladen ist (Art. 77 Abs. 10). Dieses Register ist laut Kommission seit dem 20. Juli 2026 in Betrieb. Welche Datenfelder ein Batteriepass enthalten kann, beschreibt die kostenlos abrufbare DIN DKE SPEC 99100 „Anforderungen an Datenattribute des Batteriepasses“ (Februar 2025, auf Englisch). Sie baut auf Vorarbeiten des öffentlich geförderten Battery-Pass-Konsortiums auf.
Ein Vorschlag der Kommission zur Vereinfachung der Batterieverordnung (COM(2025) 981, Verfahren 2025/0397(COD)) ist noch im Gesetzgebungsverfahren. In seinem Verhandlungsmandat vom 24. Juni 2026 sieht der Rat für den QR-Code mit Zugang zum Batteriepass weiterhin den 18. Februar 2027 vor.
Österreich und Schweiz
In Österreich gilt die Verordnung wie in allen EU-Staaten unmittelbar. Die Schweiz ist nicht gebunden. Eine eigene Batteriepass-Pflicht nennt das Bundesamt für Umwelt (BAFU) nicht; auf seiner Seite zu Batterien (veröffentlicht am 23. Mai 2024) heißt es, man verfolge die EU-Batterieverordnung und prüfe, ob rechtliche Anpassungen notwendig sind.
„Bei E-Bike-Akkus und Elektroautos, die ab dem 18. Februar 2027 in Verkehr kommen, kann jeder die öffentlichen Modelldaten selbst über den QR-Code nachlesen“, sagt Mustafa Celik, Geschäftsführer der SOMUVA UG. „Angaben zum Zustand der einzelnen Batterie bleiben Berechtigten vorbehalten.“
Über die SOMUVA UG (haftungsbeschränkt)
Die SOMUVA UG (haftungsbeschränkt) mit Sitz in Lüdenscheid (Amtsgericht Iserlohn, HRB 11627) betreibt den Onlinehandel Vapechamp (https://vapechamp.de) für E-Zigaretten und Zubehör.
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Telefon: +49 176 84749993
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